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Weltweit betreuen über 15 Auslandsvertretungen in Europa, Nordamerika und Asien AHP Merkle Kunden direkt vor Ort.

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Die Renate Merkle Stiftung verfolgt das Ziel, gerade die in so schwere Not gerate-nen Menschen (Kinder, Senioren und Behinderte) und deren Familien nach-haltig zu unterstützen und gemeinsam mit ihnen den Blick nach vorne zu richten.

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AHP Merkle Know How zwischen zwei Buchdeckeln

In Kooperation mit dem Verlag Moderne Industrie hat AHP Merkle ... 

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AHP Merkle GmbH
Nägelseestr. 39
79288 Gottenheim
Germany

fon: +49 7665 4208-0
fax: +49 7665 4208-88

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der AHP Merkle GmbH, 79232 March-Hugstetten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Allgemeines zur Geltung der Bedingungen.

1.1 Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebote

Kostenlose Angebote sind als unverbindliche Vorschläge zu betrachten. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Auftragsannahme

3.1 Alle Aufträge, auch solche, welche von unseren Vertretungen angenommen werden, sind erst dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.

Dabei gilt, dass bei fernschriftlich oder telefonisch erteilten Aufträgen diese nur auf Gefahr des Auftraggebers durch uns angenommen werden. Die Auftragserteilung ist für den Kunden bindend, für uns erst dann, wenn der Auftrag von uns schriftlich als von uns angenommen bestätigt oder ohne vorherige Bestätigung unmittelbar ausgeführt wird.

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.3 Sofern ein Auftrag auch mit technischen Daten bestätigt wird, sind diese für die Fertigung maßgebend. Erfolgt auf unsere Auftragsbestätigung nicht unverzüglich Widerspruch, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

Änderungen bzw. Abbestellungen nach Fertigungsbeginn werden gegen Kostenübernahme berücksichtigt.

3.4 Im Falle der Nichterfüllbarkeit der Leistung behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor; der Besteller wird darüber unverzüglich informiert, eine eventuelle Gegenleistung unverzüglich erstattet.

§ 4 Preise

4.1 Sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk".

4.2 Wir behalten uns vor, für die Fälle, dass die Auslieferung mehr als 6 Wochen nach Auftragsbestätigung erfolgt oder im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen entsprechend der Länge, das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerung, Erhöhung öffentlicher Lasten und ähnliches, zu erhöhen.

Die Kostensteigerung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.3 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung nichts anderes ergibt, mit Zugang fällig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet und zwar gemäß § 367 BGB, zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf die Hauptforderung. Eine andere Form der Abrechnung gilt hiermit schon jetzt als abgelehnt.

5.2 Schecks werden zahlungshalber unter den üblichen Vorbehalten definitiver Gutschrift angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn wir über das Geld verfügen können. Sonstige Zahlungsarten bedürfen vorheriger ausdrücklicher Vereinbarungen. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.

5.3 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Scheck oder Wechsel angenommen haben. Davon nicht berührt wird unser grundsätzliches Recht auf die Unsicherheitseinrede für den Fall, dass nach Vertragsschluß erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird.

5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.5 Bei Lieferungen, die gemäß Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache in Teillieferungen erfolgen, sind wir, sofern mehr als zwei Teillieferungen erfolgen, berechtigt, für jede Teillieferung eine Abschlagszahlung in deren Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen.

§ 6 Verpackungen

Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.

§ 7 Lieferzeit

7.1 Angaben von Lieferzeiten sind annähernd und erfolgen unter den üblichen Vorbehalten. Sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und rechnen erst ab Eingang der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Einzelheiten bzw. Abklärungen aller technischen Fragen.

7.2 Für die Einhaltung von Lieferfristen- und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

7.3 Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisses, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können (etwa: Krieg, Streik, Aussperrung, Feuer, Mangel an Rohstoffen und alle Fälle höherer Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände) - suspendieren die Vertragspflicht der Parteien für die Dauer der Störungen und dem Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurück zu treten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Solange allerdings der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

7.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferungen, deren Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.

7.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät. Wenn in Folge des Verzuges des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Fristsetzung von 10 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu verlangen.

Dadurch wird unser Recht auf Schadenersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht berührt.

7.6 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Besteller kein Interesse. Dies ist jedoch durch den Besteller schon bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

7.7 Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach § 9 entgegen zu nehmen.

§ 8 Gefahrübergang

8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich der Versandart und der Versandwegewünsche die Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen keine Verbindlichkeiten für den billigsten Versand. Im jeden Fall geht die Gefahr mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

8.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 9 Gewährleistung und allgemeine Haftung

9.1 Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.

9.2 Im übrigen sind wir allgemein bemüht, den Qualitätsstandart der von uns gelieferten Waren auf einem hohen Niveau zu halten. Dabei ist zu beachten, dass Maßangaben unsererseits branchenübliche Näherungswerte sind und im Rahmen des gewählten Fertigungsverfahrens übliche Toleranzen keinen Mangel darstellen. Insoweit wird auf die üblichen Bezugsnormen nach DIN verwiesen.

9.3 Bei Sonderanfertigungen sind aus Angaben des Bestellers bedingte Abweichungen vom Stand der Technik sowie aus Handarbeit bedingte Toleranzen kein Mangel.

Insbesondere gilt, dass falls auf Wunsch des Bestellers vom Stand der Technik abgewichen wird, insoweit keine Gewährleistung erfolgt.

9.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung von Haftungsansprüchen, die uns gegenüber den Lieferanten des Fremderzeugnisses zusteht.

9.5 Die allgemeine Gewährleistungspflicht für Gebraucht- und Neuteile beträgt im übrigen ein Jahr und beginnt ab Lieferung. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B VOB für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist, hier gelten 2 Jahre Gewährleistungsfrist.

9.6 Der Besteller hat seiner Untersuchung- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachzukommen. Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

9.7 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von den eigenen Prüfungen und Versuchen.

Der Käufer hat gelieferte Waren - soweit zumutbar auch durch eigene Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit oder Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

9.8 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung - spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

9.9 Natürlicher Verschleiß oder Beschädigung durch unsachgemäße Handlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse, durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, die mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die Gewähr erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

9.10 Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöht haben, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Nachbesserung stehen uns maximal drei Versuche zur Verfügung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

9.11 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.12 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung, sofern durch uns erfolgt, beträgt die Gewährleistung wiederum ein Jahr. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für Mängelhaftung für Liefergegenstände wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

9.13 Sind wir zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Dabei gilt, dass Sonderanfertigungen auf Wunsch hergestellt werden und bei Nichtgefallen auf keinen Fall zurückgenommen werden.

9.14 Musterstücke gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Abweichungen der Herstellungsart sind nicht zu beanstanden. Kleine Abweichungen auch bezüglich der Farbe dürfen nicht beanstandet werden.

9.15 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unser an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Aufwendungsersatz brauchen wir nicht zu leisten. Der Wechsel zum Schadensersatz statt Leistung steht dem Besteller nicht zu.

9.16 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen einer garantierten Beschaffenheit einen Schadenersatzanspruch gemäß § 437 III BGB geltend macht, bzw. wenn Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG berührt sind.

9.17 Soweit gemäß § 9 I dieser Geschäftsbedingungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausge-schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verzuges, Verschul-den bei Vertragsabschluß, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und Beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer oder Führungsgehilfen. Unsere Haftung ist der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden unter Ausschluß des entgangenen Gewinns beschränkt.

Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG, wegen anfänglichem Unvermögen oder bei zu vertretender Unmöglichkeit, wenn wir nicht den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine eventuelle Gegenleistung erstatten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Schlußaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld durch Wechsel vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

10.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- oder vorbearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware, der Käufer verwahrt sie für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 47 II BGB anzusehen, so überträgt uns der Käufer seinen Miteigentumsanteil schon jetzt und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache.

Im übrigen tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktor Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.3 Beim vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere beim Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt aber keine Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers bezüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

10.4 Bei Pfändung oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn, die ihm durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, ab.

10.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte derart ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 11 Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers

11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Das selbe gilt bei unserem Unvermögen.

11.2 Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführungen eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmögliche wird und er ein berechtigte Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11.3 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind.

§ 12 Ausschluß eines Substitutionsrechtes

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

§ 13 Weiterverkauf und Schutzrechte, Vertraulichkeit und Informationspflicht und Sonstiges

13.1 Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Für den Fall, dass wir selbst Schutzrechte an dem gelieferten Gegenstand haben, sind diese auch bei künftigen Bestellungen bei Dritten zu beachten.

13.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

13.4 Wird der Vertrag durch den Besteller vorzeitig beendet, so sind wir für etwaige Vorlieferungen zu entschädigen, soweit wir auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen durften.

13.5 Für den Fall eines vereinbarten pauschalierten Schadenersatzes, wird dem jeweils anderen Vertragspartner ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

13.6 Die Vertragspartner werden sich wechselseitig, laufend und möglichst umgehend informie-ren, insbesondere über Zahlungs- und Entscheidungsabläufe in der Konstruktions- und Serienentwicklung. Unerwartete Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Haftung für Nebenpflichten, Bedienungsanleitungen

14.1 Wenn durch Verschulden des Lieferanten der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegender Vorschläge und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des §9 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.

14.2 Bedienungsanleitungen werden in deutscher und englischer Sprache geliefert. Der Besteller versichert, dass Bedienungs- und Funktionspersonal seines Unternehmens, bei Weiterverkauf auch des entsprechenden Erwerbers - als Betriebssprache englisch oder deutsch beherrschen. Für notwendige Übersetzungen in andere Sprachen bedarf es des besonderen Hinweises des Bestellers. Eine solche Übersetzung erfolgt auf Kosten des Bestellers.

§ 15 Salvatorische Klausel

15.1 Bei Unwirksamkeit einzelner vorstehender Teile dieser Geschäftsbedingungen berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

15.2 Hinsichtlich des unwirksamen Teils dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten sich die Vertragspartner, die Lücke zu schließen.

15.3 Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen, vertraglichen oder allgemeinen Geschäftsbedingungsregel, ist die Lücke primär unter Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu schließen. Erst danach kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.

§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendenes Recht

16.1 Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort in allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebender Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau.

16.2 Die Parteien vereinbaren im übrigen für das Zustandekommen dieses Vertrages und die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis, die ausschließliche Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16.3 Für die Auslegung des Vertragsverhältnisses und die Entscheidung über alle Streitigkeiten, gilt deutsches Recht nach HGB und BGB unter Beachtung der Regelung nach § 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.