AGB

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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER AHP MERKLE GMBH, 79288 GOTTENHEIM 

Stand September 2021

1. ALLGEMEINES ZUR GELTUNG DER BEDINGUNGEN. 

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der AHP Merkle GmbH (nachfolgend auch „wir“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“) 

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns annehmen. 

2.2 Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. 

2.3 Gegenüber in einem Angebot oder einem sonstigen Vertragsdokument enthaltenen Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben oder Abbildungen und Maßzeichnungen) behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefer- oder Leistungsgegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.

Musterstücke gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Abweichungen der Herstellungsart kann der Besteller ebenso wenig wie kleinere Abweichungen, etwa bezüglich der Farbe, beanstanden. 

2.4 Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen und dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne, Daten, Hilfsmittel) vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt oder für Werbezwecke verwendet werden. Diese Unterlagen  sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie von dem Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 

3. PREISE UND ZAHLUNG 

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro “FCA Gottenheim” zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Montage, Inbetriebnahme und Verpackung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, gemäß der jeweils gültigen Fassung der Incoterms ®. Die Verpackung wird gesondert berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Mit Übergabe an den Besteller gelangt sie in dessen Eigentum. 

3.2 Rechnungsbeträge sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung nichts anderes ergibt, ohne jeden Abzug bei Lieferung fällig. Der Besteller kommt ohne weiteres 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Danach sind die noch ausstehenden Beträge mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Wir sind unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die wir nicht zu vertreten haben, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben. 

3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und sie nicht mit der geltend gemachten Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. 

3.4 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Scheck oder Wechsel angenommen haben. Davon nicht berührt wird unser grundsätzliches Recht auf die Unsicherheitseinrede für den Fall, dass nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird. 

3.5 Bei Lieferungen, die gemäß Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache in Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, für jede Teillieferung eine Abschlagszahlung in deren Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen. 

4. LIEFERUNG UND VERZUG 

4.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vermerkt, „FCA Gottenheim“, wo auch der Erfüllungsort ist (Ziff. 9.1), gemäß der jeweils gültigen Fassung der Incoterms ®. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern eine andere Liefer-bedingung vereinbart wird, basiert auch diese stets auf der jeweils gültigen Fassung der Incoterms ®.

4.2 Soweit nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Angaben von Lieferzeiten unverbindlich. Sofern auf Verlangen und Kosten des Bestellers Versendung vereinbart wurde (Versendungskauf), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sich nicht absehen lässt, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist – spätestens innerhalb von 2 Monaten – erbringen können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 

4.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. 

4.5 Ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 

4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und / oder wegen Nichterfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 1 % pro vollendeter Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme geltend machen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. 

5. GEWÄHRLEISTUNG 

5.1 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 

5.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

5.3 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir erst dann auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller des fehlerhaften Fremderzeugnisses erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. 

5.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6. HAFTUNG, VERJÄHRUNG 

6.1 Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter, einen Angestellten oder durch einen sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 

6.2 Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. 

6.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 

6.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. 

6.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

6.6 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 6.1 bis 6.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich Ziff. 6.7 – 12 Monate und beginnt ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.

6.7 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1, § 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gem. Ziff. 6.6 sowohl (i) der Besteller die Nacherfüllung verlangt, als auch (ii) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.

7. AUSKÜNFTE UND TECHNISCHE BERATUNG 

Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen auch keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.

8. EIGENTUMSVORBEHALT 

8.1 Von uns gelieferte Waren verbleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). 

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. 

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt uns der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab. Die Abtretung wird von uns angenommen. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 

8.5 Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers herauszuverlangen. 

8.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. 

8.7 Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die gemäß Ziffer 8.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware. 

9. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von uns und des Bestellers ist Gottenheim, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt. 

9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

9.3 Als Gerichtsstand wird Freiburg i. Br. vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.